Bürotätigkeiten gem. § 32 GewO
Als Buchhalterin bin ich berechtigt, in geringem Umfang auch Leistungen aller anderen Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.
In Frage kommen z.B. eine die Buchhaltung ergänzende Dienstleistung in der Datenverarbeitung oder Leistungen von Werbeagenturen oder Inkassodiensten. Diese Leistungen müssen aber im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene und die ergänzende Leistung umfasst.